Archiv für die Kategorie ‘Schule’

Klassiker: Das Spick-Mich-Urteil

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Der Bundesgerichtshof hat am 23.06.09 in einem Urteil entschieden, dass die Lehrerbewertungen auf der Internetseite www.spickmich.de erlaubt sind. Auf der Website werden die Leistungen von Lehrern, unter Nennung ihrer Namen, mit den Schulnoten 1 bis 6 bewertet. Die Noten sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa „cool und witzig“, „beliebt“, „guter Unterricht“ etc. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Daneben können die User auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Eine bewertete Lehrerin hatte auf Löschung bzw. Unterlassung ihres Namens geklagt. Nachdem die Klägerin schon in allen Vorinstanzen erfolglos blieb, hat auch der Bundesgerichtshof die Revision abgewiesen. Laut Urteil sind unter den Umständen dieses Einzelfalles die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten, trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Lehrerin, erlaubt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt, nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits, ein entgegenstehendes Interesse nicht vor. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, insoweit genießt der Einzelne nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre. Ferner sind die Äußerungen weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Auch, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden mache sie nicht grundsätzlich unzulässig, da das Recht auf Meinungsäußerungen nicht an die Zuordnung einer Äußerung an eine bestimmte Person gebunden ist. Vor allem wegen der geringen Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal sei auch die Datenübermittlung nicht ohne weiteres unzulässig.

Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08

Quelle: www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php

Pressemitteilung Nr. 137/09 vom 23.06.2009

Islamisches Gebet an Schule erlaubt

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Das Verwaltungsgericht Berlin hat am 29.09.09 entschieden, dass es einem 16jährigen Schüler seitens seiner Schule erlaubt werden muss, in den Unterrichtspausen, in einem dafür bereitgestellten Raum den Ritualen seines islamischen Glauben entsprechend zu beten.

Aufgrund eines Sachverständigengutachtens kam das Gericht zu dem Schluss, dass es für einen religiösen Menschen mit islamischen Glauben besonders wichtig ist die vorgeschriebenen Gebetseinheiten einzuhalten. Daher sei es für den 16jährigen Schüler unzumutbar während der Schulzeit komplett auf das Beten zu verzichten. Die Schule muss ihm damit auch in Zukunft erlauben in den Pausen zu beten. Die Schule hatte versucht gegen die Klage des Schülers zu argumentieren, dass der Staat (und damit auch die Schule als staatliche Einrichtung) in Religionsfragen neutral sein muss. Das Gericht sah das anders, weil dieses so genannte Neutralitätsgebot sich eben in erster Linie an den Staat richtet, nicht an Schüler. Das Gericht hat auch entschieden, dass im konkreten Fall kein Schutzauftrag der Schule gegenüber andersgläubigen Schülern besteht - falls sie sich gestört fühlen - solange durch das Beten keine Konflikte mit anderen auftreten. Vielmehr gehöre „zum friedlichen Zusammenleben in einer bekenntnisfreien Schule [...] dass die Schüler lernen die religiösen Überzeugungen anderer zu tolerieren und zu respektieren.“

Die Senatsverwaltung für Bildung, Wissenschaft und Forschung in Berlin – das ist die Behörde die für die Schule zuständig ist – hat nun am 19. November verkündet gegen das Urteil vorzugehen und das nächst höhere Gericht einzuschalten. Die Behörde meint, das Urteil würde Angehörige anderer Glaubensrichtungen ermuntern ebenfalls auf Sonderregelungen zu bestehen. Schließlich, so die Schulleiterin der betroffenen Schule, stammen an ihrer Schule ca. 90 Prozent der Schüler aus Einwandererfamilien und nahezu alle großen Weltreligionen seien vertreten.

Was haltet ihr von diesem einzigartigen Urteil?

Urteil VG 3A 984.07 29.09.09

Quelle: bildungsklick.de

Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hat am 27.05.2010 nunmehr das obige Urteil des Verwaltungsgerichts aufgehoben und dem 16jährigen Schüler verboten, das islamische rituelle Mittagsgebet während der Schulpause auf dem Schulgelände zu verrichten. Das Gericht ist bei seiner Entscheidung zwar wie das vorherige Gericht davon ausgegangen, dass das Beten in der Schule durch die Religionsfreiheit geschützt ist. Im Bereich der Schule sei jedoch eine Einschränkung der Religionsfreiheit gerechtfertigt, wenn das Zulassen von Gebeten auf dem Schulgelände zu erheblichen Streitereien führt. In diesem Fall sei es an der Schule auch schon mehrfach zu Konflikten wegen anderen religiösen Verhaltensweisen gekommen z. B. gab es Streit über das Tragen von Kopftüchern oder das Essen von Schweinefleisch. Die Richter kamen somit zum Schluss, dass es den Schulfrieden gefährde, wenn jemanden das offensichtlich wahrnehmbare Beten in der Schule gestattet würde.

Nach Ansicht der Richter hat die Schule im Rahmen ihrer Schutzpflicht gegenüber allen Schülern zur Wahrung des Schulfriedens dafür Sorge zu tragen, dass Schülerinnen und Schüler anderer Glaubensrichtungen oder denen die gar keiner Religion angehören nicht gestört werden. Um eine solche Störung zu vermeiden, müsste man den Schülerinnen und Schülern, die beten wollen, einen „eigenen“ Raum zur Verfügung stellen. Dies könnte allerdings, nach Einschätzung der Richter, für die Schule zum Problem werden, wenn nicht genügend Räume da sind. Insbesondere dann, wenn auch andere Schüler das Recht in der Schule ihrem Glauben entsprechend zu beten einfordern.
Das Oberverwaltungsgericht hat die Möglichkeit gegeben seine Entscheidung vom Bundesverwaltungsgericht -als höchstes deutsches Verwaltungsgericht- überpüfen zu lassen. Es kann also durchaus sein, dass die Entscheidung dann wieder anders aussieht. Insofern bleibt es weiterhin spannend!

vgl.: Urteil vom 27. Mai 2010 - OVG 3 B 29.09 und Pressemitteilung OVG Berlin-Brandenburg 14/2010

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