Archiv für die Kategorie ‘Grundlegendes Recht’

Nachtrag zu Bundesverfassungsgericht prüft Hartz IV für Kinder

Dienstag, 23. März 2010

Wenn auch etwas verspätet aber wie versprochen hier nun die Info zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Hartz IV: Am 09.02.2010 hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass der Gesetzgeber bei dem Hartz IV Gesetz nachbessern muss. Insbesondere bei den Regelsätzen für Kinder hat das Gericht kritisiert, dass es zum einen nicht in Ordnung ist, dass der Bedarf für Kinder einfach prozentual von dem für Erwachsene berechnet wird, anstatt auf einer eigenen Bedarfsermittlung zu beruhen und zum  anderen hat das Gericht bemängelt, dass gewisse Ausgaben, wie solche für Schulbücher etc. nicht einfach auf einen beliebigen festen Betrag geschätzt werden dürfen, sondern auch genau ermittelt werden müssen. Auch muss der Gesetzgeber für besondere Ausnahmesituationen Regelungen schaffen, aufgrund derer man auch mal in diesen Ausnahmesituationen mehr Geld bekommen muss. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht klar gestellt, dass es aufgrund dieser Entscheidung nicht automatisch mehr Geld gibt, weil es grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers ist zu entscheiden, wie viel der Staat zahlen muss und kann aber dafür hat es das grundlegende Recht gestärkt, dass jeder Bürger einen Leistungsanspruch (d.h. das auch verlangen kann!) auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gegen den Staat hat.

Urteil vom 09. Februar 2010

Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 09. Februar 2010

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005

Einberufungspraxis zum Grundwehrdienst noch gerecht?

Montag, 28. Dezember 2009

Das Verwaltungsgericht Köln hat am 3. Dezember 2008 in zwei Fällen die Einberufung zum Grundwehrdienst ausgesetzt, um eine Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts zu der Frage einzuholen, ob die derzeitige Einberufungspraxis zur Wehrpflicht mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Eigentlich muss jeder Mann mit 18 Jahren entweder zur Bundeswehr oder er muss Zivildienst leisten. Früher war das auch wirklich so. Freigestellt vom Wehrdienst wurde nur, wer nicht fit genug war, um mitzumachen. Aber mit der neuen Rechtslage wird nicht einmal mehr jeder zweite der jungen Männer eines Geburtenjahrganges zum Wehrdienst herangezogen werden. Man braucht einfach nicht mehr so viele Leute, vor allem bei der Bundeswehr. Wer also gegen seinen Willen zu den wenigen gehört, die eingezogen werden, der wird sich ganz schön ärgern. Und damit hat er vielleicht Recht. Zwei junge Männer sind deswegen vor das Verwaltungsgericht Köln gezogen. Das Gericht wollte dann vom Bundesverfassungsgericht wissen, ob dieser Zustand mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Dabei geht es vor allem um den Gleichheitsgrundsatz (Artikel 3 Grundgesetz), weil durch die neuen Verfügbarkeitskriterien und Wehrdienstausnahmen ein so großer Teil von der Pflicht ausgenommen wird, dass eine gerechte Verteilung dieser Wehrdienstpflicht nicht mehr sichergestellt werden könnte. Allerdings hat das Bundesverfassungsgericht die Frage gar nicht beantwortet, sondern am 22. Juli 2009 entschieden, dass die Frage nicht gestellt werden durfte. Das fragende Gericht hätte sich mehr Gedanken machen müssen, meinten die höchsten Richter. (Klar: Wenn jedes Gericht dauernd einfach so fragen würde, ob das Grundgesetz eine bestimmte Entscheidung vorschreibt, hätten die Richter am Bundesverfassungsgericht keine ruhige Minute mehr). Das Gericht hätte nicht nur auf die Einberufungspraxis bezogen auf den Wehrdienst, sondern auch bezogen auf den Zivildienst schauen sollen. Es hätte auch nicht einfach nur darauf verweisen dürfen, dass von zehn jungen Männern nur zwei Wehrdienst leisten müssen, sondern hätte prüfen müssen, warum das so ist. Vielleicht gibt es dafür ja gute Gründe. Dazu findet sich in der Anfrage des Verwaltungsgerichts Köln aber zu wenig. Das Bundesverfassungsgericht hat also nicht gesagt, dass die jetzige Lage in Ordnung ist, sondern nur entschieden, die Frage nicht zu beantworten. Jetzt heißt es also warten, bis die nächste - vielleicht besser vorbereitete - Frage kommt.

Quelle: Vorlagenbeschluss des Verwaltungsgerichts Köln - Aktenzeichen 8 K 5791/08 und 8 K 5913/08

Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 22. Juli 2009 - 2 BvL 3/09 http://www.bundesverfassungsgericht.de/entscheidungen/lk20090722_2bvl000309.html

Bundesverfassungsgericht prüft Hartz IV für Kinder

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Die meisten von Euch haben sicher auch schon die vielen Diskussionen rund um das Thema Hartz IV mitbekommen. Das Hartz IV Gesetz bestimmt wie viel Geld man vom Staat als soziale Leistung bekommt. Im Fernsehen und vielleicht auch in Euren Familien - oder Freundeskreis - hört man oft, dass die Hartz IV-Regelsätze, also dass was auf Grund des Hartz IV Gesetzes gezahlt wird, viel zu gering ist.

Jetzt befasst sich das Bundesverfassungsgericht damit. Das Bundessozialgericht in Kassel hatte einen konkreten Fall eines Kindes zu entscheiden und weil es selbst Zweifel daran hat, ob diese Regelsätze für Kinder nach unserer Verfassung in Ordnung sind, hat es diese Frage an das Bundesverfassungsgericht weitergeleitet, weil nur dieses Gericht darüber entscheiden darf, ob ein Gesetz gegen die Verfassung verstößt und deshalb geändert werden muss. Die Richter des Bundessozialgerichts sind der Ansicht, die Hartz IV-Regelsätze für Kinder verstoßen u. a. gegen den Gleichheitsgrundsatz, weil sie ohne sachlichen Grund von den Regelsätzen für Erwachsene abweichen. Besonders kritisieren sie, dass der Regelsatz für Kinder nur prozentual von dem für Erwachsene berechnet wird und keine eigene gesetzliche Begründung hat. Eine eigene gesetzliche Begründung fehlt deshalb, weil die Regierung als sie die Hartz IV-Regelsätze beschlossen hat keine umfassende Untersuchung durchgeführt hat um herauszufinden was Kinder tatsächlich alles brauchen damit ihr Bedarf gedeckt ist.

Zu der Frage des Bundessozialgerichts hat das Bundesverfassungsgericht am 20. Oktober 2009 seine erste Anhörung abgehalten. Die zuständigen Richter waren sehr gut vorbereitet und stellten den anwesenden Regierungsvertretern bohrende Fragen. Diese Fragen konnten die Regierungsvertreter nicht sehr gut beantworten. Vor allem beim Thema Bildungskosten verlangen Experten wie der Deutsche Kinderschutzbund schon lange eine Änderung. Die Kosten für Schulbücher, Hefte usw. wurden bei der Festlegung der Hartz IV-Regelsätzen nicht berücksichtigt. Man ging sogar davon aus, dass Kinder dafür weniger Geld brauchen. Eine ähnliche Fehleinschätzung liegt beim Thema Kleidung vor. Auch hier haben Kinder nicht etwa einen geringeren, sondern einen höheren Bedarf als Erwachsene, z.B. weil sie schneller aus ihrer Kleidung herauswachsen. Das Bundesverfassungsgericht wird also genau prüfen, ob die Hartz IV-Regelsätze wirklich ausreichen, um Kindern die wichtigen Dinge die sie brauchen kaufen zu können. Dabei hat der Präsident des Bundesverfassungsgerichts, Hans-Jürgen Papier, klar gesagt, dass das Gericht die Hartz IV-Regelsätze auch am Maßstab der im Grundgesetz verankerten Menschenwürde beurteilen wird. Damit wird das höchste deutsche Gericht zum ersten Mal über die Grenzen und den Inhalt eines „menschenwürdigen“ Existenzminimums entscheiden, d. h. darüber was ein Mensch haben muss, um überhaupt in Würde wie ein Mensch leben zu können. Eine endgültige Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wird noch eine Weile dauern. Wir werden Euch natürlich auf dem Laufenden halten!

Quelle: http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg09-096.html

Klassiker: Das Spick-Mich-Urteil

Donnerstag, 17. Dezember 2009

Der Bundesgerichtshof hat am 23.06.09 in einem Urteil entschieden, dass die Lehrerbewertungen auf der Internetseite www.spickmich.de erlaubt sind. Auf der Website werden die Leistungen von Lehrern, unter Nennung ihrer Namen, mit den Schulnoten 1 bis 6 bewertet. Die Noten sind an vorgegebene Kriterien gebunden wie etwa „cool und witzig“, „beliebt“, „guter Unterricht“ etc. Aus dem Durchschnitt der anonym abgegebenen Bewertungen wird eine Gesamtnote errechnet. Daneben können die User auf einer Zitatseite angebliche Zitate der bewerteten Lehrer einstellen. Eine bewertete Lehrerin hatte auf Löschung bzw. Unterlassung ihres Namens geklagt. Nachdem die Klägerin schon in allen Vorinstanzen erfolglos blieb, hat auch der Bundesgerichtshof die Revision abgewiesen. Laut Urteil sind unter den Umständen dieses Einzelfalles die Erhebung, Speicherung und Übermittlung der Daten, trotz fehlender Einwilligung der betroffenen Lehrerin, erlaubt. Nach Ansicht des Bundesgerichtshofs liegt, nach Abwägung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung einerseits und des Rechts auf freien Meinungsaustausch andererseits, ein entgegenstehendes Interesse nicht vor. Die Bewertungen stellen Meinungsäußerungen dar, die die berufliche Tätigkeit der Klägerin betreffen, insoweit genießt der Einzelne nicht den gleichen Schutz wie in der Privatsphäre. Ferner sind die Äußerungen weder schmähend noch der Form nach beleidigend. Auch, dass die Bewertungen anonym abgegeben werden mache sie nicht grundsätzlich unzulässig, da das Recht auf Meinungsäußerungen nicht an die Zuordnung einer Äußerung an eine bestimmte Person gebunden ist. Vor allem wegen der geringen Aussagekraft und Eingriffsqualität der Daten und die Zugangsbeschränkungen zum Portal sei auch die Datenübermittlung nicht ohne weiteres unzulässig.

Urteil vom 23. Juni 2009 – VI ZR 196/08

Quelle: www.bundesgerichtshof.de/entscheidungen/entscheidungen.php

Pressemitteilung Nr. 137/09 vom 23.06.2009