Ihr seid ganz offiziell nicht zu blöd um an einer Sammelaktion teilzunehmen. Der Bundesgerichtshof hatte darüber zu entscheiden, ob Werbungen in Form von Sammelaktionen, die sich an Kinder und Jugendliche direkt richten, erlaubt sind. Die Nestle AG, die unter anderem hinter den Produkten Lion/ KIT KAT und NUTS steht, hat eine Sammelaktion durchgeführt, bei der auf jeder Packung Schokoriegel ein Sammelpunkt aufgedruckt war. Hatte man dann 25 Sammelpunkte zusammen, konnte man diese gegen einen Gutschein von dem Internet Versandhändler Amazon in Höhe von 5 Euro eintauschen. Gegen diese Verkaufstaktik hat der Bundesverband der Verbraucherzentralen Klage eingereicht, weil sie der Meinung sind, dass diese Aktion die Sammelbegeisterung von Kindern und Jugendlichen ausnutzen würde und diese dadurch keine vernünftige Kaufentscheidung treffen könnten. Das hat der Bundesgerichtshof anders gesehen und die Klage abgewiesen. Er ist zwar grundsätzlich auch der Meinung, dass es sich bei Kindern und Jugendlichen um besonders schutzbedürftige Verbrauchergruppen handelt, aber das bedeute nicht, dass jede an sie gerichtete Werbeaktion wettbewerbswidrig d.h. verboten ist. Stattdessen muss man auch bei dieser Gruppe auf den durchschnittlich informierten und aufmerksamen Verbraucher abstellen. Und genau diesem durchschnittlichen Kind bzw. Jugendlichen traut der Bundesgerichtshof hier wohl mehr zu. Laut dem Bundesgerichtshof nämlich sind Minderjährige durchaus in der Lage die wirtschaftlichen Folgen der Teilnahme an einer solchen Sammelaktion zu verstehen und im Griff zu haben, insbesondere auch die Teilnahmebedingungen zu verstehen. Da auch der Preis während der Aktion nicht erhöht wurde, sondern im Rahmen des regelmäßig verfügbaren Taschengeldes gelegen hat, ist die Sammelaktion nach Ansicht des Bundesgerichtshofs insgesamt nicht zu verbieten gewesen.
Entscheidung vom 17. Juli 2008 - AZ I ZR 160/05
Quelle: Bundesgerichtshof, Pressemitteilung 141/08 vom 17.07.08