Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Urteil entschieden, dass die Regelung, die im deutschen Recht vorsieht, dass ein Vater vor Gericht das gemeinsame Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter beantragen kann im konkreten Fall gegen das Diskriminierungsverbot aus Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 nach der Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde eine Beschwerde eines Vaters vorgelegt, der in Deutschland ohne Erfolg vor Gericht das gemeinsame Sorgerecht für seine Tochter beantragen wollte. Die Tochter lebt mit ihrer Mutter zusammen, die auch von Anfang an das alleinige Sorgerecht hatte. Nachdem sich die Eltern getrennt hatten –sie waren nicht verheiratet- wollte der Vater das gemeinsame Sorgerecht beantragen aber weil die Mutter dem nicht zustimmen wollte, hat der Vater versucht gerichtlich dagegen vorzugehen. Die deutschen Gerichte, bis hin zum Bundesverfassungsgericht lehnten den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht eine gerichtliche Übertragung des Sorgerechts nur mit Zustimmung der Mutter möglich sei (§ 1672 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies würde auch dem Wohl des Kindes entsprechen.
Durch diese Regelung fühlt sich der Vater der 14jährigen Tochter gegenüber der Mutter und geschiedenen Vätern benachteiligt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab dem Vater Recht und urteilte, dass die deutschen Gerichte im konkreten Fall genauer hätten schauen müssen, ob eine gerichtliche Übertragung des Sorgerechts tatsächlich dem Kindeswohl schadet. Weil sie den Antrag des Vaters auf gemeinsames Sorgerecht ohne weitere Prüfung abgelehnt haben, haben sie gegen das Diskriminierungsverbot nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen. Schließlich, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiter, kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es für das Kind am besten sei, wenn der Vater nur mit Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhält.
Kammerurteil vom 3. Dezember 2009 „Zaunegger gegen Deutschland“ (Beschwerde-Nr. 22028/04)
Quelle: Pressemitteilung des Kanzlers des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Nr. 912 v. 3. 12. 2009 www.euractiv.de/fileadmin/images/coe.int_ledige_Vaeter_D_20091203.pdf