Archiv für den Monat März 2010

Europäischer Gerichtshof für Menschenrechte entscheidet über deutsches Familienrecht

Dienstag, 23. März 2010

Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte hat in einem Urteil entschieden, dass die Regelung, die im deutschen Recht vorsieht, dass ein Vater vor Gericht das gemeinsame Sorgerecht nur mit Zustimmung der Mutter beantragen kann im konkreten Fall gegen das Diskriminierungsverbot  aus Artikel 14 in Verbindung mit Artikel 8 nach der Europäische Menschenrechtskonvention verstößt. Dem Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte wurde eine Beschwerde eines Vaters vorgelegt, der in Deutschland ohne Erfolg vor Gericht das gemeinsame Sorgerecht für seine Tochter beantragen wollte. Die Tochter lebt mit ihrer Mutter zusammen, die auch von Anfang an das alleinige Sorgerecht hatte. Nachdem sich die Eltern getrennt hatten –sie waren nicht verheiratet- wollte der Vater das gemeinsame Sorgerecht beantragen aber weil die Mutter dem nicht zustimmen wollte, hat der Vater versucht gerichtlich dagegen vorzugehen. Die deutschen Gerichte, bis hin zum Bundesverfassungsgericht lehnten den Antrag mit der Begründung ab, dass nach deutschem Recht eine gerichtliche Übertragung des Sorgerechts nur mit Zustimmung der Mutter möglich sei (§ 1672 Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch). Dies würde auch dem Wohl des Kindes entsprechen.

Durch diese Regelung fühlt sich der Vater der 14jährigen Tochter gegenüber der Mutter und geschiedenen Vätern benachteiligt. Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte gab dem Vater Recht und urteilte, dass die deutschen Gerichte im konkreten Fall genauer hätten schauen müssen, ob eine gerichtliche Übertragung des Sorgerechts tatsächlich dem Kindeswohl schadet. Weil sie den Antrag des Vaters auf gemeinsames Sorgerecht ohne weitere Prüfung abgelehnt haben, haben sie gegen das Diskriminierungsverbot nach der Europäischen Menschenrechtskonvention verstoßen. Schließlich, so der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte weiter, kann nicht grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass es für das Kind am besten sei, wenn der Vater nur mit Zustimmung der Mutter das gemeinsame Sorgerecht erhält.

Kammerurteil vom 3. Dezember 2009 „Zaunegger gegen Deutschland“ (Beschwerde-Nr. 22028/04)

Quelle: Pressemitteilung des Kanzlers des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte Nr. 912 v. 3. 12. 2009 www.euractiv.de/fileadmin/images/coe.int_ledige_Vaeter_D_20091203.pdf

Nachtrag zu Bundesverfassungsgericht prüft Hartz IV für Kinder

Dienstag, 23. März 2010

Wenn auch etwas verspätet aber wie versprochen hier nun die Info zum Urteil des Bundesverfassungsgerichts zum Thema Hartz IV: Am 09.02.2010 hat das Bundesverfassungsgericht nun entschieden, dass der Gesetzgeber bei dem Hartz IV Gesetz nachbessern muss. Insbesondere bei den Regelsätzen für Kinder hat das Gericht kritisiert, dass es zum einen nicht in Ordnung ist, dass der Bedarf für Kinder einfach prozentual von dem für Erwachsene berechnet wird, anstatt auf einer eigenen Bedarfsermittlung zu beruhen und zum  anderen hat das Gericht bemängelt, dass gewisse Ausgaben, wie solche für Schulbücher etc. nicht einfach auf einen beliebigen festen Betrag geschätzt werden dürfen, sondern auch genau ermittelt werden müssen. Auch muss der Gesetzgeber für besondere Ausnahmesituationen Regelungen schaffen, aufgrund derer man auch mal in diesen Ausnahmesituationen mehr Geld bekommen muss. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht klar gestellt, dass es aufgrund dieser Entscheidung nicht automatisch mehr Geld gibt, weil es grundsätzlich Aufgabe des Gesetzgebers ist zu entscheiden, wie viel der Staat zahlen muss und kann aber dafür hat es das grundlegende Recht gestärkt, dass jeder Bürger einen Leistungsanspruch (d.h. das auch verlangen kann!) auf ein menschenwürdiges Existenzminimum gegen den Staat hat.

Urteil vom 09. Februar 2010

Quelle: Pressemitteilung Nr. 5/2010 vom 09. Februar 2010

http://www.bundesverfassungsgericht.de/pressemitteilungen/bvg10-005